Muss ich für meine Ehrenamtspauschale Steuern zahlen?

Aktuell erreichen uns gehäuft Anfragen warum ehrenamtliche Kirchenmusiker*innen Honorarverträge für ihre Tätigkeit abschließen und wie sie ihre "Ehrenamtspauschale" als Honorare versteuern sollen.

Wir erklären Ihnen, was damit gemeint ist und was Sie beachten müssen.

Im kommenden Jahr gilt die Umsatzsteuer auch für die Kirche, deshalb werden seit geraumer Zeit Kirchenkreise und Kirchengemeinden intensiv auf die Umstellung vorbereitet. In diesem Zuge werden aktuell Ehrenamtliche, die eine "Ehrenamtspauschale" erhalten, aufgefordert, einen Honorarvertrag zu unterschreiben.

In den Kirchenkreisen und -gemeinden der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) geschieht die ehrenamtliche Tätigkeit unentgeltlich. Das bedeutet, dass die Sachausgaben, zum Beispiel für Materialkosten als Aufwandsentschädigung erstattet werden, aber der geleistete "Zeitaufwand" nicht finanziell entschädigt wird. Unter besonderen Voraussetzungen kann neben oder statt den nachgewiesenen Auslagen, auch der "zeitliche Aufwand" pauschal entschädigt werden. Erfolgt diese Entschädigung in Form von Geldleistungen, im Volksmund "Ehrenamtspauschale" genannt, sind diese zu versteuern. Genau diese Personen werden aktuell aufgefordert, Honorarverträge zu unterschreiben und stehen unter der Pflicht, die Einnahmen als "Honorare" zu versteuern.

Was bedeuten „Aufwandsentschädigung“ und „Honorar“?

Eine Aufwandsentschädigung bezieht sich immer auf die Erstattung von Sachkosten, zum Beispiel für Porto-, Material- oder Fortbildungskosten. Diese kann „spitz“ oder „pauschal“ abgerechnet werden.
Bei einer "spitzen Abrechnung" erhalten Sie für jede einzelne Quittung, zum Beispiel von Papier oder Materialien, dass Sie für Ihr Ehrenamt verwendet haben, eine Erstattung.
Bei einer "pauschalen Abrechnung" wird im Vorfeld festgelegt, wenn Sie beispielsweise dauerhaft Ausgaben von etwa 20€ haben, dass Sie monatlich eine Pauschale in dieser Höhe erhalten (unabhängig, ob Sie im Zeitraum mehr oder weniger ausgegeben haben).

Für jede Tätigkeit, für die Sie mit einer "Ehrenamtspauschale", also einer Geldleistung entschädigt werden, erhalten Sie im rechtlichen Sinne schon immer ein „Honorar“ und ist in der Steuer anzumelden. Ist diese Einnahme im Jahr nicht höher als 840€ kann sie in der Steuererklärung als „Ehrenamtspauschale“ geltend gemacht werden und ist steuerfrei. Alle Einnahmen, die über diesen Betrag (840€)  hinausgehen, sind zu versteuern (Ausnahme Übungsleiterpauschale, hier ist der Freibetrag bei 3.000€). Für diese Versteuerung sind schon immer die Empfänger des Honorars verantwortlich, da keine arbeitsrechtliche Anstellung erfolgt ist.

Was bedeutet das für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit?

Es gibt vier Möglichkeiten, um mit der Forderung nach einem Honorarvertrag umzugehen:

  • Sie erhalten für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit keine finanzielle Wertschätzung mehr, dann müssen Sie den Honorarvertrag nicht unterschreiben.
  • Sie unterschreiben den Honorarvertrag und achten darauf, dass die jährlichen Einnahmen darüber unter 840€ liegen. Dann können Sie die Einnahmen über die Ehrenamtspauschale steuerfrei geltend machen.
  • Sie unterschreiben den Honorarvertrag und erhalten jährlichen Einnahmen über 840€. Dann können Sie die Einnahmen bis 840€ über die Ehrenamtspauschale steuerfrei geltend machen und müssen die Einnahmen, die darüber hinaus noch sind, versteuern. Dafür müssen Sie sich ggf. Rat bei einem Steuerberater einholen, da dies abhängig von Steuerklasse, Einkommen, etc. ist und wir nicht klären können.
  • Sie lassen sich vom Kirchenkreis oder der -gemeinde geringfügig anstellen und erhalten Lohn für Ihre Tätigkeit. Dann sind Sie aber nicht mehr ehrenamtlich tätig, sondern in einem geringfügigen Anstellungsverhältnis. Dann ist der Arbeitgeber, also der Anstellungsträger (Kirchenkreis oder Gemeinde) für die Versteuerung verantwortlich.
  • Bei Tätigkeiten mit einem pädagogischen Zweck, zum Beispiel Anleitung von Chören, kann die Einnahme bis 3.000€ als "Übungsleiterpauschale" steuerfrei bleiben.

Für weitere Informationen nutzen Sie bitte die Ehrenamts-Webseite.

Für weitere Fragen können Sie uns gern auch schriftlich, per Mail oder telefonisch erreichen.

Michaela Lachert

Gemeindedienst der EKM
Fachreferentin Ehrenamt
Zinzendorfplatz 3 | „Alte Apotheke“
99192 Neudietendorf

e-Mail: Michaela.Lachert@ekmd.de
Tel:  0361 51800-325